Unvollständige Angaben werden folglich zwar als Handlung betrachtet. Die Beschuldigte hat es jedoch gleichzeitig «unterlassen» vollständige Angaben in Bezug auf die eine Art von Tätigkeiten zu machen. Obwohl sich der Tatzeitraum über rund zwei Jahre hinzog, liegt zwischen den Einzelhandlungen der Beschuldigten ein enger zeitlicher Konnex vor. Denn alle betreffen fortlaufend den Zeitraum, in dem die Beschuldigte Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog. Es liegt dabei nach Auffassung der Kammer eine Handlungseinheit bzw. eine Unterlassungseinheit vor. Auch aus der Auslegung von Art.