Es geht bei all diesen Einzelhandlungen um dieselbe Tat, dasselbe Rechtsgut bzw. denselben Rechtsgutträger. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe die Tatbestandsvariante der unwahren oder unvollständigen Angaben ein Handeln darstellt, während diejenige des «Verschweigens» die Charakteristik eines echten Unterlassungsdelikts aufweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 und 6B_1015/2019, beide vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.2.). Unvollständige Angaben werden folglich zwar als Handlung betrachtet.