6.2.2 Subsumtion Die Beschuldigte hat in insgesamt 25 Formularen ihre unregelmässigen Arbeiten ohne schriftlichen Arbeitsvertrag nicht angegeben. Damit hat sie mehrfach gegenüber der Arbeitslosenversicherung unvollständige Angaben gemacht und kam ihrer Meldepflicht nicht nach. Allerdings beruhen diese unvollständigen Angaben allesamt auf demselben Willensentschluss bzw. der Ansicht der Beschuldigten, sie müsse diese Arbeiten nicht angeben. Die Handlungen der Beschuldigten basierten auf einem Gesamtvorsatz. Es geht bei all diesen Einzelhandlungen um dieselbe Tat, dasselbe Rechtsgut bzw. denselben Rechtsgutträger.