Bei einer monatlichen Einzelbetrachtung entstünde eine Ungleichbehandlung von Personen, die einmalig in einem Monat einen grösseren Betrag zu Unrecht beziehen, und solchen, die mit einem im Voraus getroffenen Gesamtvorsatz über mehrere Monate hinweg kleinere Beträge im selben Gesamtbetrag beziehen. Es wäre nicht im Sinne des Gesetzeszweckes, diejenigen die über einen längeren Zeitraum unrechtmässige Leistungen beziehen durch die häufigere Anwendbarkeit des leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB zu privilegieren und vom Anwendungsbereich der Landverweisung auszunehmen. 6.2.2 Subsumtion