9 schaffen, Grundlage für die Landesverweisung zu bilden, wobei leichte Fälle wiederum vom Anwendungsbereich der Landesverweisung ausgenommen werden sollten (BBl 2013 6004). Bei einer monatlichen Einzelbetrachtung entstünde eine Ungleichbehandlung von Personen, die einmalig in einem Monat einen grösseren Betrag zu Unrecht beziehen, und solchen, die mit einem im Voraus getroffenen Gesamtvorsatz über mehrere Monate hinweg kleinere Beträge im selben Gesamtbetrag beziehen.