Ebenso wurde in den Fällen, die den Urteilen des Bundesgerichts zugrunde lagen, vorgegangen, in denen es immer um einen Tatzeitraum von mehr als einem Monat ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, 6B_1015/2019 und 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019). Die Kammer folgt sodann der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Einzelbetrachtung häufig zu einem Ergebnis führen würde, das den Absichten des Gesetzgebers widerspricht. Art. 148a StGB wurde explizit mit dem Ziel ge-