148a StGB wurde bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungsoder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen. Im Urteil der Kammer SK 19 62 vom 7. November 2019 hatte die beschuldigte Person über rund sechs Monate beim Sozialamt falsche Lohnabrechnungen eingereicht bzw. sein tatsächliches Einkommen wiederholt nicht korrekt angegeben. Die Kammer stellte zur Beurteilung des leichten Falles auf den Gesamtdeliktsbetrag ab (Ziff. III.7. der Urteilsbegründung SK 19 62).