Die in der Lehre diskutierten Gesamtdeliktsbeträge von bis zu CHF 30'000.00 zur Abgrenzung des leichten Falles (vgl. oben Ziff. III.5.2.) sprechen ebenfalls dafür, das dort von unrechtmässigen Leistungen über einen längeren Zeitraum ausgegangen wurde, was meist monatliche Einzeltaten von falschen oder unvollständigen Angaben oder unterlassenen Meldungen umfassen dürfte. Auch in der bisherigen (noch spärlichen) bekannten Rechtspraxis zu Art. 148a StGB wurde bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungsoder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen.