49 StGB). Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, ist zur Frage, ob eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen angebracht ist, auch die hier relevante Bestimmung von Art. 148a StGB auszulegen. Der Botschaft ist zur Frage der Einzeloder Gesamtbetrachtung nichts Einschlägiges zu entnehmen. Für die Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, sind gemäss Botschaft allerdings sämtliche Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters herabsetzen können (BBl 2013 6039). Dies spricht eher für eine Gesamtbetrachtung. Die in der Lehre diskutierten Gesamtdeliktsbeträge von bis zu CHF 30'000.00 zur Abgrenzung des leichten Falles (vgl. oben Ziff.