Eine solche Handlung kann jedoch in einer Vielzahl von «Handlungen» bestehen, wenn diese aufgrund einer «natürlichen Betrachtungsweise» als Einheit erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit) oder wenn sie rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst sind (sog. rechtliche oder juristische Handlungseinheit). Welche Konstellationen zur natürlichen und welche zur juristischen Handlungseinheit zu rechnen sind, ist theoretisch umstritten. Letztlich ist auch die natürliche Handlungseinheit eine rechtliche, wertende, juristische Einheit (JÜRG-BEAT ACKER- MANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 49 StGB).