2018, N. 3 zu Art. 49 StGB). Grundsätzlich liegt im materiellstrafrechtlichen Sinne eine Handlung vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft. Eine solche Handlung kann jedoch in einer Vielzahl von «Handlungen» bestehen, wenn diese aufgrund einer «natürlichen Betrachtungsweise» als Einheit erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit) oder wenn sie rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst sind (sog. rechtliche oder juristische Handlungseinheit).