Die Verteidigung legte sich in ihren Ausführungen nicht fest, ob eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung der unterlassenen Meldungen der Beschuldigten vorzunehmen sei. Sie ging davon aus, dass auch bei einer Gesamtbetrachtung ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a StGB vorliegt (pag. 346 ff.). 6.2 Erwägungen der Kammer 6.2.1 Theoretische Grundlagen Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art.