Das Verschulden desjenigen Täters, der einmalig in einem Monat einen grösseren Betrag zu Unrecht beziehe, sei nicht entscheidend grösser als das Verschulden derjenigen Täterin, die – gemäss im Voraus getroffenem Gesamtvorsatz – über mehrere Monate hinweg je kleinere Beträge in derselben Gesamtsumme beziehe. Es erscheine damit nicht zweckmässig, nur den letzteren Fall zu privilegieren und aus dem Anwendungsbereich der Landesverweisung auszuschliessen (pag. 332 ff.). Die Verteidigung legte sich in ihren Ausführungen nicht fest, ob eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung der unterlassenen Meldungen der Beschuldigten vorzunehmen sei.