7 terstützungspflicht als eine Straftat. Auch die teleologische Auslegung spreche für eine Gesamtbetrachtung. Art. 148a Abs. 2 StGB solle leichte Fälle aus dem Anwendungsbereich der Landesverweisung ausschliessen. Das Verschulden desjenigen Täters, der einmalig in einem Monat einen grösseren Betrag zu Unrecht beziehe, sei nicht entscheidend grösser als das Verschulden derjenigen Täterin, die – gemäss im Voraus getroffenem Gesamtvorsatz – über mehrere Monate hinweg je kleinere Beträge in derselben Gesamtsumme beziehe.