Ebenso tue dies die kantonale Rechtsprechung. Folge man der Auffassung der Vorinstanz, so würde der Grundtatbestand unter Umständen kaum je zur Anwendung gelangen, was sicher nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. In der Literatur werde von verschiedener Seite erwähnt, dass bei der Bestimmung der Geringfügigkeit auch die Dauer des Bezugs zu berücksichtigen sei. Die Interpretation, dass die Einzelhandlungen in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten seien, stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu anderen Tatbeständen. Lehre und Praxis zu Art. 217 StGB erachteten die fortwährende Nichterfüllung der Unterhalts- oder Un-