148a StGB sei zur Frage, ob für die Bewertung als «einfachen Fall» alle Einzelbezüge gemeinsam oder isoliert zu betrachten seien, wenig zu entnehmen. Immerhin sei von Bedeutung, dass sämtliche Elemente, die das Verschulden betreffen, zu beachten seien. In Bezug auf die Höhe des Deliktsbetrages, der die Grenze zum leichten Fall von Art. 148a StGB festlegen soll, werde in der Lehre und in den Richtlinien der Konferenz der Schweizerischen Staatsanwälte (SSK) von einem Gesamtdeliktsbetrag ausgegangen. Ebenso tue dies die kantonale Rechtsprechung.