105 AVIG als Kollektivdelikt ausgestaltet und mit der Auszahlung der Leistung formell vollendet seien (pag. 307 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Ansicht der Vorinstanz für nicht haltbar und plädierte für eine Würdigung aller Bezüge im Gesamtzusammenhang. Sie nahm zur Begründung eine Gesetzesauslegung von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Den Materialien zur Entstehung von Art. 148a StGB sei zur Frage, ob für die Bewertung als «einfachen Fall» alle Einzelbezüge gemeinsam oder isoliert zu betrachten seien, wenig zu entnehmen.