6. Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen 6.1 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erachtete jedes Ausfüllen und Einreichen der 25 Formulare durch die Beschuldigte im Tatzeitraum an die Arbeitslosenversicherung, auf denen sie nicht vollständige Angaben zu ihren Arbeitgebern machte, strafrechtlich als einzelne Handlung. Es liege keine natürliche Handlungseinheit vor und eine rechtliche Handlungseinheit scheide ebenfalls aus, da weder Art. 148a StGB noch Art. 105 AVIG als Kollektivdelikt ausgestaltet und mit der Auszahlung der Leistung formell vollendet seien (pag.