6 eine verspätete Meldung erfolge (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nach JENAL können auch Fälle, in denen bis zu CHF 30‘000.00 ausbezahlt werden, noch gering sein (JENAL, a.a.O., N. 21 zu Art. 148a StGB). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine ist jedenfalls verfehlt. So geht auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass ein bestimmter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leichten Falls dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, E.1.2.).