O., S. 94). Die Konferenz der Schweizerischen Staatsanwälte (SSK) empfiehlt, von einem leichten Fall auszugehen, wenn die erwirkten Leistungen den Betrag von CHF 3‘000.00 nicht übersteigen (Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, Empfehlungen des Vorstandes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer, Art. 66a bis 66d StGB, N. 4). In der Lehre wird diese Grenze zum Teil als zu tief kritisiert. Gemäss FIOLKA/VETTERLI könne auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag von beispielsweise CHF 10‘000.00 oder CHF 15‘000.00 noch von einem geringen Fall ausgegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei.