Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 StGB e contrario). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss FIOLKA/VETTERLI (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 93) muss eine Bereicherungsabsicht dabei, auch wenn eine solche nicht explizit im Gesetzestext verankert worden ist, implizit vorausgesetzt werden, da sich der Vorsatz des Täters notwendigerweise darauf beziehen muss, eine ihm nicht zustehende Leistung zu erhalten.