12 Abs. 1 StGB e contrario). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung war im gesamten angeklagten Tatzeitraum in Kraft. 5.2 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB) Der Tatbestand von Art. 148a StGB geht auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück (zur Entstehung vgl. MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art.