5. Tatbestände 5.1 Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 105 AVIG) Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 105 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG; SR 837.0]). Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB e contrario).