Schon aufgrund dessen, dass die Frage nach Arbeiten gestellt wurde, musste die Beschuldigte damit rechnen, dass dies Einfluss auf ihre Taggelder von der Arbeitslosenversicherung haben könnte. Durch die Nichtmeldung der unregelmässigen Einkünfte durch Reinigungsarbeiten hat die Beschuldigte somit zumindest in Kauf genommen, mehr Arbeitslosengeld zu erhalten als ihr zusteht. Die Beschuldigte hat das Geld, das ihr von der Arbeitslosenversicherung zu viel ausbezahlt wurde, bereits zurückbezahlt (pag. 279 Z. 32 f.).