44 ff.), verstanden hat. Dass die Beschuldigte, wie sie sagte, nicht oder zumindest nicht gut Deutsch lesen und schreiben kann und ihr eine Freundin half, die Formulare auszufüllen (pag. 141 Z. 31 ff. und Z. 45 f.), erachtet die Kammer als glaubhaft. Allerdings musste die Freundin das Formular ja gemäss den Angaben der Beschuldigten ausfüllen. Die Beschuldigte wurde auch von ihrem Berater beim RAV mündlich nach anderen Tätigkeiten gefragt (pag. 137 Z. 128 ff.). Sie hat ihre unregelmässigen Tätigkeiten daher wissentlich und willentlich nicht angegeben.