Nur so wurde die Arbeitslosenversicherung überhaupt auf nichtgemeldete Einkünfte der Beschuldigten aufmerksam (vgl. pag. 97). Sie hat jedenfalls ihre Arbeiten nicht generell gegenüber dem Staat verschleiern wollen. Die Beschuldigte sagte passend dazu aus, es sei nicht ihre Absicht gewesen, etwas nicht zu melden, sonst hätte sie nicht AHV und Steuern bezahlt (pag. 141 Z. 31 ff.).