142 Z. 84 f.). Der zuständige Berater der Beschuldigten beim RAV gab zu Protokoll, dass er der Beschuldigten ihre Pflichten eingehend erklärt und sie jeweils nach Nebenverdiensten gefragt habe (pag. 134 ff.). Die Beschuldigte habe auf ihn einen sehr interessierten und motivierten Eindruck gemacht (pag. 139 Z. 176). Er denke nicht, dass die Beschuldigte böswillig etwas nicht angegeben habe (pag. 139 Z. 181 ff.). Die angeklagten Einkünfte der Beschuldigten wurden der AHV gemeldet (vgl. z.B. pag. 14 ff.). Nur so wurde die Arbeitslosenversicherung überhaupt auf nichtgemeldete Einkünfte der Beschuldigten aufmerksam (vgl. pag. 97).