141 Z. 37 ff.). Die nicht gemeldeten Einkünfte der Beschuldigten belaufen sich auf insgesamt CHF 5'692.50 im Zeitraum von 22 Monaten (CHF 1'586.50 bis 30. September 2016, CHF 4'106.00 nach 1. Oktober 2016). Die Beschuldigte sagte aus, sie sei wegen des Lohnausfalls von der H.________ zum RAV gegangen und habe nicht gewusst, dass ihre anderen Arbeiten auch abgezogen würden (pag. 141 Z. 58 ff.). Die CHF 3'000.00 Arbeitslosengeld hätten ihr nicht gereicht zum Leben (pag. 142 Z. 70 f.). Es sei für sie nicht angenehm gewesen, Arbeitslosengeld zu beziehen (pag. 142 Z. 84 f.).