141 Z. 31, 142 Z. 54 ff., 279 Z. 18 ff.). Bei den angeklagten Nichtmeldungen handelt es sich um Reinigungsarbeiten und Arbeiten als Haushaltshilfe, die die Beschuldigte unregelmässig auf Abruf und auf Stundenlohnbasis erledigte (pag. 141 Z. 34 f., pag. 143 ff. Z. 97 ff.). Solche Arbeiten hatte die Beschuldigte bereits bevor sie 2015 arbeitslos wurde, neben ihrer Langzeitanstellung (25 Jahre) zu 100 % bei der H.________, ausgeübt (pag. 278 Z. 4 f.). Zwei Anstellungen, bei denen sie einen festen Vertrag bzw. einen regelmässigen Einsatz mit regelmässigen Lohn hatte, hatte sie im angeklagten Zeitraum hingegen der Arbeitslosenversicherung gemeldet (pag. 141 Z. 37 ff.).