2017 CHF 438.00. Dadurch habe sie zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2‘013.30 (für die Zeit bis 26. September 2016) bzw. CHF 4‘817.15 (für die Zeit ab 1. Oktober 2016) bezogen, auf die sie bei Angabe der wahren Tatsachen keinen Anspruch gehabt hätte und die ihr im Wissen um die nicht gemeldeten Einkünfte nicht ausbezahlt worden wären. Die Beschuldigte bestritt im Verfahren nie, die genannten Arbeiten getätigt und nicht gemeldet zu haben. Dies ging aus den bei der Arbeitslosenversicherung eingereichten Formularen sowieso hervor (pag. 44 ff.). Sie sagte hingegen aus, dass sie nicht gewusst habe, dass sie diese Arbeiten melden sollte (pag. 141 Z. 31, 142 Z. 54 ff.