Die allfällige Anordnung einer Landesverweisung ist die Rechtsfolge des Schuldspruches eines Ausländers wegen Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB beantragt, ist auch die Landesverweisung nach wie vor Verfahrensgegenstand. Dass die Generalstaatsanwaltschaft in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung beantragt, ändert daran nichts. Es wird das gesamte Urteil überprüft.