4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Vorliegend wurden der Schuldspruch und die Strafzumessung und damit das gesamte Urteil angefochten. Der Auffassung der Verteidigung, wonach der Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, kann nicht gefolgt werden. Die allfällige Anordnung einer Landesverweisung ist die Rechtsfolge des Schuldspruches eines Ausländers wegen Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art.