Die amtliche Verteidigung stellte mit Stellungnahme vom 8. September 2020 namens und im Auftrag der Beschuldigten keine formellen Anträge. Sie verlangte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, die Feststellung der Rechtskraft des Verzichts auf Anordnung einer Landesverweisung und das Absehen von Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte (pag. 346 ff.).