2. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 148a StGB, Art. 105 AVIG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu 2 2.1. einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei: 2.2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.