Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. September 2020 dazu Stellung (pag. 345 ff.). Am 15. September 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik (pag. 353). Mit Verfügung vom 23. September 2020 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 354).