Die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, verzichtete mit Eingabe vom 7. Juli 2020 auf eine Anschlussberufung und begrüsste die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 325). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung an (pag. 327 f.). Am 10. August 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 330 ff.). Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. September 2020 dazu Stellung (pag.