2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland am 26. Mai 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 295). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (pag. 361 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft am 29. Juni 2020 form- und fristgerecht die Berufung. Sie focht den Schuldspruch und die Strafzumessung an und beantragte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 320 f.). Die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.___