6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2'100.40 (inkl. Auslagen) an die Strafklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 32 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III.