Zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung ist der geltend gemachte Aufwand um rund 3.3 Stunden zu kürzen (3 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und rund 0.3 Stunden für die ausgewiesene Urteilseröffnung). Ansonsten erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Vertretung der Strafklägerin im oberinstanzlichen Verfahren angemessen. Der Beschuldigte hat 30 der Strafklägerin demnach eine Entschädigung von CHF 2'100.40 (inkl. Auslagen) auszurichten. VIII. Verfügungen