Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen, weshalb er der Strafklägerin eine Entschädigung auszurichten hat. Rechtsanwalt G.________ macht gemäss Honorarnote vom 17. März 2021 (pag. 335) einen Aufwand von insgesamt 12.3 Stunden geltend. Zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung ist der geltend gemachte Aufwand um rund 3.3 Stunden zu kürzen (3 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und rund 0.3 Stunden für die ausgewiesene Urteilseröffnung).