Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 3'484.10 ausgerichtet (inkl. Auslagen und MwSt.). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zu seinem vollen Honorar, ausmachend CHF 848.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen, weshalb er der Strafklägerin eine Entschädigung auszurichten hat.