Darüber hinaus hat betreffend Redaktion der Berufungserklärung eine Kürzung um eine Stunde zu erfolgen, da der diesbezüglich geltend gemachte Gesamtaufwand mit Blick auf das mündliche Berufungsverfahren und Abhaltung des Schlussvortrags leicht überhöht erscheint (vgl. auch Verfügung vom 29. Juni 2020, pag. 279 ff.). Insgesamt scheint der Kammer eine Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwands um drei Stunden auf 15.75 Stunden gerechtfertigt. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.__