330 ff.) geltend gemachte Aufwand von 18.75 Stunden ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung um zwei Stunden zu kürzen (1 Stunde für die Dauer der Berufungsverhandlung und 1 Stunde für die ausgewiesene Teilnahme an der Urteilseröffnung). Darüber hinaus hat betreffend Redaktion der Berufungserklärung eine Kürzung um eine Stunde zu erfolgen, da der diesbezüglich geltend gemachte Gesamtaufwand mit Blick auf das mündliche Berufungsverfahren und Abhaltung des Schlussvortrags leicht überhöht erscheint (vgl. auch Verfügung vom 29. Juni 2020, pag.