Vorliegend wurde der Beschuldigte verurteilt, weshalb die Strafklägerin im Strafpunkt obsiegt. Ihr sind demnach die gemäss Kostennote vom 28. April 2020 geltend gemachten Aufwendungen von CHF 5‘018.80 (vgl. pag. 218 f.) durch den Beschuldigten zu erstatten. 25.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 18./19. März 2021 (pag. 330