Damit belaufen sich die anzurechnenden Auslagen auf total CHF 100.80. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird nach dem Gesagten auf insgesamt CHF 4'541.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zu seinem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'108.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte verurteilt, weshalb die Strafklägerin im Strafpunkt obsiegt.