23. Die Vorinstanz hat auch die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung korrekt wiedergegeben und in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) auf eine entsprechende Anordnung der Landesverweisung verzichtet (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 265 f.). Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Landesverweisung. Da diese nicht ausgesprochen wird, ist sie auch nicht im Urteilsdispositiv aufzuführen. VII. Kosten und Entschädigung