22. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Ausführungen zum Widerruf. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte hat jedoch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren zu tragen. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Landesverweisung