Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer hält im vorliegenden Fall die Ausfällung einer Verbindungsstrafe für angemessen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Diese ist vorliegend auf CHF 2’520.00 (36 Strafeinheiten à CHF 70.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Widerrufsverfahren