Auch bezüglich der Frage des Vollzugs der Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, in einer stabilen Wohnsituation lebt, berufstätig ist und – soweit aus den Akten ersichtlich – über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt. Zwar streitet der Beschuldigte bis heute ein Fehlverhalten ab und es fehlt ihm an Einsicht, dennoch ist davon auszugehen, dass ihn dieses Verfahren und seine Folgen sensibilisiert haben. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.