Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. (HEIMGARTNER, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Auch bezüglich der Frage des Vollzugs der Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden.